Satzung der  Initiativgruppe  Internierungslager Ketschendorf / Speziallager Nr. 5  e.V.

Fassung vom 29. April 2017

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Initiativgruppe Internierungslager Ketschendorf / Speziallager Nr. 5 e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Fürstenwalde.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass es sich der Verein zur Aufgabe macht,

  • die Erinnerungen an die Leiden und Opfer des Internierungslagers Ketschendorf wach zu halten und ihr Andenken zu ehren,
  • die Errichtung, Gestaltung und Pflege würdiger Stätten der Mahnung und des Gedenkens zu fördern,
  • die Feststellung und Sicherung von Massengräbern mit namenlos verscharrten Opfern zu unterstützen,
  • öffentliches Gedenken für die Opfer und Zusammenkünfte der ehemaligen Insassen und ihrer Hinterbliebenen zu veranstalten,
  • Materialien über das Internierungslager Ketschendorf zu sammeln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sowie sich um die Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen und Willkür in den Internierungslagern der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone zu bemühen,

mit anderen Gruppen und Verbänden zusammenzuarbeiten, die sich gleichgerichteten Zwecken verpflichtet fühlen und mit ihnen Informationen und Erfahrungen auszutauschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich seinen Zielen verbunden fühlt und sich von  den Geboten eines achtungsvollen und toleranten Umgangs leiten lässt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang der Benachrichtigung wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Auflösung des Mitgliedsvereins
    b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand
    c) durch Ausschluss mittels Beschluss des Vorstandes, wenn die weitere Mitgliedschaft dem Zwecke des Vereins zuwiderläuft. Gegen einen Ausschluss ist Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Es wird ein Vorstand gebildet. Er besteht aus bis zu fünf Personen
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
    a) den Vorsitzenden / die Vorsitzende
    b) zwei stellvertretende Vorsitzende
  3. Der oder die Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter / Stellvertreterinnen bilden den Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Je zwei von ihnen sind zur rechtsgeschäftlichen Vertretung berechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, die z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister erforderlich werden, durchzuführen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von nicht weniger als zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
  2. die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden eröffnet und geleitet, der jedoch einen Versammlungsleiter zur Wahl durch die Mitgliederversammlung vorschlagen kann. Der Leiter der Versammlung bestimmt seinen Stellvertreter und den Protokollführer.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegen die ihr gesetzlich und in der Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einer Änderung der Satzung und des Zwecks des Vereins ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen, das der Leiter der Versammlung und der Protokollführer unterzeichnen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, zu dem eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelischen Kirchenkreis Oderland-Spree, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Gedenkstätte des Internierungslagers zu verwenden hat.

Fürstenwalde, 29. April 2017